Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbotsgesetz 1947
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Artikel I: Verbot der NSDAP.
§ 1.Paragraph eins,
Die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhaupt sind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten.
Ihr Vermögen ist der Republik verfallen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR12003469
Alte Dokumentnummer
N1194516533S